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Am Ellernfeld 10, 26603 Aurich
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Spielstätten-/Stadionordnung

Spielstätte: Stadion am Ellernfeld

A.   Öffentlich-rechtliche Stadionordnung

Bei dem Erlass einer öffentlich-rechtlichen Stadionordnung sind die jeweiligen örtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen.

B.   Zivilrechtliche Regelungen

Das Hausrecht steht während eines Fußballspiels in aller Regel dem vertretungsberechtigten

Vorstand sowie dem Ordnungs- / Sicherheitsdienst zu.

Der Hausrechtsinhaber kann grundsätzlich frei darüber entscheiden, wem er zu welchen Bedingungen Zutritt ins Stadion gewährt. Die Freiheit des Veranstalters eines Fußballspiels ist allerdings vielen Beschränkungen unterworfen. Er hat öffentlich-rechtliche und verbandsrechtliche Vorgaben zu beachten. Mit dem Verkauf von Eintrittskarten entstehen darüber hinaus vertragliche Pflichten gegenüber dem Käufer bzw. Karteninhaber.

Es empfiehlt sich, die Sicherheit und Ordnung im Stadion im Verhältnis zu den Zuschauern zu regeln, welche an die jeweiligen Rahmenbedingungen anzupassen sind.

Stadionordnung

I.       Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen der Spielstätte.

II.      Anerkennung / Bindung

Besucher erkennen mit dem Erwerb einer Eintritts- und/ oder Berechtigungskarte die Regelung der Spielstätte als verbindlich an.

Die Bindungswirkung dieser Stadionordnung entsteht mit dem Zutritt zum Spielstättengelände.

III.     Widmung

1.  Die Spielstätte dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Veranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.

2.  Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung der Spielstätte richten sich

nach bürgerlichem Recht.

IV.    Aufenthalt

1.  In den Versammlungsstätten und Anlagen der Spielstätte dürfen sich an Veranstaltungs-tagen nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechti-gungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.

2.  Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Spielstättenanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.

3.  Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.

4.  Für den Aufenthalt in der Spielstätte an veranstaltungsfreien Tagen gelten die Regelungen des allgemeinen Hausrechts bzw. die Inhalte aus den Pacht- und Nutzungsverträgen zwischen Stadt und Verein.

V.         Eingangskontrolle

1.  Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Spielstättenanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

2.  Jeder Besucher ist ferner grundsätzlich verpflichtet, sich auf Aufforderung des Kontroll- und Ordnungsdienstes – ggf. unter Inanspruchnahme von technischen Mitteln – durchsuchen und überprüfen zu lassen, ob er auf Grund von Alkohol- oder Drogenkonsum, andere berauschende Mittel, dem allgemeinen Gesundheitszustand sowie wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellt. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.

3.  Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, wird der Zutritt zum Stadion nicht gewährt. Dasselbe gilt bei der Austragung von Fußballspielen für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein für die jeweilige Veranstaltung wirksames Stadionverbot besteht. Ein Anspruch der zurückge-wiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht grundsätzlich nicht.

VI.        Verhalten im Stadion

1.  Innerhalb der Spielstättenanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird.

2.  Die Besucher haben Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs-und des Rettungsdienstes sowie dem Betreiber der Spielstätte, des Veranstalters und des Stadion-/Sicherheitssprechers Folge zu leisten.

3.  Zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf entsprechende Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes auch andere als auf ihrer Eintrittskarte vermerkte Plätze - auch in anderen Blöcken - einzunehmen.

4.  Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

VII.         Verbote

1.   Den Besuchern der Spielstätte ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

a)   rassistisches, fremdenfeindliches, extremistisches, diskriminierendes, rechts- bzw. links-radikales Propagandamaterial, auch dann, wenn es strafrechtlich nicht relevant ist;

b)   politische und religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter;

c)   Waffen jeder Art;

d)   Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;

e)   Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern

f)    Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;

g)   Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;

h)   sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;

i)    Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;

j)    Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,50 Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist;

k)   mechanisch betriebene Lärminstrumente;

l)    alkoholische Getränke aller Art;

m)   Tiere;

n)   Laser-Pointer.

2.   Verboten ist den Besuchern weiterhin:

a)  jegliches Verhalten, dass die öffentliche Ordnung gefährdet oder stört; dazu gehört insbe-sondere die Art und Weise des Auftretens - einschließlich des Tragens entsprechender Kleidungsstücke, mit dem bzw. mit denen rassistische, fremdenfeindliche, extremistische, diskriminierende, rechts- bzw. linksradikale Parolen zum Ausdruck kommen oder erkenn-bar kommen sollen;

b)  nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungs-anlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu über-steigen;

c)   Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;

d)  mit Gegenständen aller Art zu werfen;

e)  Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen;

f)    ohne Erlaubnis (hier die zuständige Stelle einfügen) Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;

g)  bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;

h)  außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Spielstätte in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen;

i)    der Zutritt/ Aufenthalt in der Spielstätte unter erkennbar erheblichem Alkohol- oder Drogeneinfluss.

VIII.  Haftung

1.  Das Betreten und Benutzen der Spielstätte erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, wird nicht gehaftet.

2.   Unfälle oder Schäden sind unverzüglich dem Betreiber zu melden.

IX. Folgen bei Zuwiderhandlungen

1.  Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.

2.  Bei Verstößen gegen die Stadionordnung können Besucher ohne Entschädigung aus der Spielstätte verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.

3.   Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt